Golf-Verband

Niedersachsen-Bremen e.V.

Corona-Pandemie – Golfsport mit Einschränkungen möglich

GVNB-Rundschreiben vom 04.11.2020


Sehr geehrte Verbandsmitglieder, sehr geehrte Golfspieler/-innen,

nach dem Bund-Länder-Beschluss haben auch die Bundesländer Bremen und Niedersachsen die Ausnahmeregelung für den Individualsport in die „Corona-Landesverordnungen“ mit Wirkung zum 02.11.2020 erfreulicherweise übernommen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Individualsport durch eine Ausnahmeregelung mit Einschränkungen ausgeführt werden darf.

In den letzten Tagen erreichten uns Anfragen zur Interpretation der Verordnung, die in der Regel auf die Frage abzielten, ob auch 3 oder 4 Personen aus 2 Hausständen gemeinsam Golf spielen könnten? Nach Rücksprache mit dem LSB Niedersachsen wurde uns mittgeteilt, dass grundsätzlich maximal 2 Personen aus zwei Hausständen Individualsport ausüben dürfen. Eine Ausnahme stellt die durch die Verfassung in besonderer Weise geschützte Familie bzw. der Hausstand dar. Daher dürfen mehr als 2 Personen aus einem Hausstand gemeinsam dem Individualsport nachgehen.

Der GVNB schließt sich insbesondere zum Erhalt der Ausnahmeregelung für den Individualsport der dringlichen Empfehlung an, maximal 2 Personen in einem Flight spielen zu lassen an, es sei denn es handelt sich um einen Hausstand. Ebenfalls raten wir von Anfragen bei den Ministerien ab, da diese aufgrund der Gesamtlage im Übermaß beansprucht werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Corona-Pandemie befördert uns seit Beginn des Jahres anhal-tend in eine außerordentliche Situation, die uns alle in unterschiedliche Weise vor Herausforderungen stellt. Bitte wenden Sie wie bisher in erfolgreicher Weise ihre Hygienekonzepte an.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Spiel.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Präsident Gerhard Michalak
Gez. Vizepräsident Clemens Andresen
Gez. Geschäftsführer Joachim Schoetzau

 

Verordnungen:

Land Niedersachsen:

www.niedersachsen.de/download/160245



Land Bremen:

www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_10_31_GBl_Nr_0121_signed.pdf

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